Was ist zu erwarten – Was ist zu tun!
Wie bereits angekündigt, wird von den Rechtsanwälten für Grundrechte auf deren HP eine Information samt Schriftsatzmustern jenen Personen zur Verfügung gestellt, die ihre Verpflichtung zur staatlich angeordneten Impfpflicht in einem rechtsstaatlichen Verfahren überprüfen lassen wollen. Ein solches Verfahren steht jedem Staatsbürger zu, sodass es nur billig und Recht ist, wenn möglichst all jene, die keine persönliche Impfpflicht wollen, davon Gebrauch machen.
Die gesamte Information und Anleitung gliedert sich in IV. Module, welche sukzessive veröffentlicht werden und zwar Modul I. Vorverfahren – Einspruch gegen die Impfstrafverfügung, Modul II. Ermittlungsverfahren – Straferkenntnis, Modul III. Beschwerde an LVwG, Modul IV. Verfahren vor dem LVwG. Mit den Informationen und Mustern sollte es möglich sein, das Verfahren ordnungsgemäß bis zur Beschwerdeentscheidung führen zu können. Wenn Zweifel über die Notwendigkeit und den formalen Inhalt einer Veranlassung bestehen, keinesfalls zögern, die Behörde zu fragen. Diese trifft gem. § 13a AVG iVm. § 24 VStG die sogenannte Manuduktionspflicht. Darunter versteht man, dass die Behörde verpflichtet ist, den Bürger anzuleiten, welche formalen Veranlassungen er zu treffen hat, um keinen Rechtsnachteil zu erleiden. Inhaltliche Informationen und Tipps, um zu einer positiven Entscheidung zu kommen, muss die Behörde allerdings nicht geben.
Modul I
Vorverfahren – Einspruch gegen die Strafverfügung
- Einleitung:
Das vorliegende Modul I. befasst sich mit Situationen, wie es zu einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem Impfpflichtgesetz (IG) kommen kann, welche Veranlassungen seitens der Behörde nach einer Anzeige zu treffen sind und wie darauf reagiert werden kann. Beschrieben werden schließlich jene Veranlassungen, die zu treffen sind, sobald eine Impfstrafverfügung zugestellt wurde. Ausdrücklich ausgeklammert sind dabei vorerst Überlegungen zur grundsätzlichen Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Impfpflicht.
Die Information ist so aufgebaut, dass vorerst eine allgemeine Beschreibung erfolgt, sodann die zu erwartende Veranlassung der Behörde und letztlich die notwendigen oder zweckmäßigen Veranlassung darauf in Form eines Musters jener Schriftstücke, dessen Verwendung zweckmäßig ist. Nach den Schriftsatzmustern werden noch mögliche Textvarianten als Baustein dargestellt, die je nach individueller Situation ergänzend eingefügt werden können. Insgesamt ist es zweckmäßig, dass Eingaben gegenüber der Behörde, nach Möglichkeit noch mit persönlichen Aspekten des einzelnen Nutzers ergänzt werden. Zudem ist in einigen Bereichen die Behördenpraxis derzeit noch nicht abschätzbar. Daraus können sich in den Empfehlungen und Mustern Änderungen ergeben, die in weiterer Folge eingearbeitet werden. Es empfiehlt sich daher, vor deren Verwendung die Anleitung und Muster auf allfällige Änderungen oder Ergänzungen zu überprüfen. Die folgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die Situation vor Einführung eines automatischen Datenabgleiches, von der Regierung als Phase 3 bezeichnet.
Vorweg ist noch darauf hinzuweisen, dass keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte übernommen werden kann. Die vorliegende Unterstützung kann auch keine individuelle Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt ersetzen. Es wird damit eine unverbindliche Hilfestellung für all jene angeboten, die sich persönlich gegen den staatlichen Impfzwang zur Wehr setzen wollen.
- Ablaufschema Modul I.:
Kontrolle durch die Polizei > Anzeige bei der Behörde
Aufforderungsschreiben durch die Behörde
– Möglich, aber nicht zwingend erforderlich: Erhebung einer Beschwerde
– Muster für Beschwerde
Zustellung einer Impfstrafverfügung
– Unbedingt erforderlich: Einspruch
– Muster für Einspruch
III: Veranlassungen bei Polizeikontrolle und Anzeige:
Hier sind einige Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens zu berücksichtigen. Der Umstand, dass erst ab 16.3.2022 mit der Verhängung strafrechtlicher Sanktionen begonnen wird, wirft die Frage auf, ob man bereits vorher verpflichtet ist, sich impfen zu lassen. Dazu wird in § 4 IG festgehalten, dass die Impfpflicht erfüllt, wer nach dem 15.3.2022 über einen gültigen Impfstatus gegen COVID-19 verfügt. Bis zu diesem Zeitpunkt ist also keine Impfung erforderlich.
Nach § 15 IG haben bis zur EDV-Ermittlung (Phase 3) die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (insb. die Polizei) bei sonstigen Amtshandlungen, welche die Feststellung der Identität umfassen, auch den Impfstatus abzufragen. Zu solchen Kontrollen kann es insbesondere bei Amtshandlungen im Zuge der Straßenverkehrsaufsicht, bei COVID-Maßnahmenkontrollen, beispielsweise der Maskenpflicht bei einer Demonstration, aber auch bei Einschreiten der Exekutive aus anderem Grund kommen. § 15 Abs. 2 IG spricht davon, dass ein Nachweis über die Erfüllung der Impfpflicht oder das Vorliegen eines Ausnahmegrundes vorzuweisen ist. Es besteht keine Verpflichtung zur Bekanntgabe des Impfstatus, auch wenn man nichts vorweisen kann oder will. Der Polizist (lassen Sie sich bei einer solchen Kontrolle dessen Dienstnummer geben) hat nur Anspruch auf Bekanntgabe der Identität.
Kommt es also zu einer Abfrage des Impf- oder Genesungsnachweises und wird dieser gegenüber dem Beamten nicht erbracht, hat der Beamte eine Anzeige an die zuständige Gesundheitsbehörde zu übermitteln. Das ist die für den Wohnsitz zuständige Bezirkshauptmannschaft oder in bestimmten Städten der Magistrat. Dort wird ein Akt angelegt, was die Verjährung unterbricht.
- Aufforderungsschreiben der Behörde gemäß § 11 Abs. 1 IG
Eine Besonderheit nach dem IG ist die Notwendigkeit eines Aufforderungsschreibens vor Einleitung des eigentlichen Impfstrafverfahrens. Zur Beantwortung der Aufforderung ist man nicht verpflichtet. Hier wird dieses Schreiben als eigener Bescheid der Behörde eingestuft, was zu einem gesonderten Beschwerdeverfahren führt.
Nach Einlangen der Anzeige bei der Behörde ist diese berechtigt, die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten der angezeigten Person abzufragen, um sich über den Impfstatus zu informieren. Scheint im Register weder eine Impfung noch eine Genesung auf, so hat die Behörde die impfpflichtige Person zur Vorlage eines Nachweises über die Erfüllung der Impfpflicht oder das Vorhandensein eines Ausnahmegrundes gemäß § 3 Abs. 1 IG binnen zwei Wochen aufzufordern (Aufforderungsschreiben). Dieses Schreiben wird voraussichtlich als RSb Brief zugestellt oder hinterlegt. Nach Erhalt des Schreibens kann dagegen (zweckmäßigerweise innerhalb der 14 tägigen Aufforderungsfrist) eine Beschwerde erhoben werden.
Dieses im Wesentlichen verzögernde Beschwerdeverfahren muss man nicht führen. Die Unterlassung hat lediglich zur Folge, dass nach Verstreichen der Aufforderungsfrist eine Impfstrafverfügung zugestellt wird. Dann geht es weiter, wie in Pkt V. beschrieben und alle Ausführungen bis Pkt. IV. können vernachlässigt werden. Will man die Beschwerde machen, gilt folgendes: