Impftermin per Post

Nov 22, 2021 | Gesundheitspolitik

Von der Stadt Wien oder anderen Stellen versendete Schreiben, mit denen dem Adressaten mitgeteilt wird, dass für ihn ein bestimmter Covid-19 Impftermin reserviert worden wäre, sind als unzulässige Arzneimittelwerbung (§ 6 Arzneimittelgesetz) zu qualifizieren.

Solche Schreiben stellen nicht nur eine „Belästigung“ des Empfängers dar, sondern werden den Absender im Fall eines Impfschadens haftbar machen können

Selbstverständlich ist eine solche Einladung völlig rechtsunverbindlich und für den Empfänger rechtlich ohne Belang.

Da diesen Schreiben voraussichtlich eine unbefugte Datenweitergabe zugrunde liegt, also ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung, kann Beschwerde an die Datenschutzbehörde erstattet werden.

Die Datenschutzbehörde stellt auf ihrer Homepage https://www.dsb.gv.at/ diverse Formulare, so auch Beschwerden, als Download zur Verfügung.

Das Schreiben kann auch schlichtweg entsorgt werden. Schweigen gilt in keinem Fall als Zustimmung.

RA Dr. Michael Brunner 21.11.2021

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