Anmerkungen zum Muster:
Sollten sich aufgrund persönlicher Umstände zusätzliche Argumente in medizinischer Hinsicht ergeben, können diese ergänzt werden. Zu beachten ist, dass man bei der Argumentation immer zumindest eine konkrete und ernste Gefahr für die Gesundheit ableiten muss. Vorsicht mit der Darstellung von Beeinträchtigungen, welche die Behörde zum Anlass für eine Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit nach dem FSG nehmen könnte.
Mögliche behördliche Reaktionen:
- Die Behörde kann mitteilen, dass nach ihrer Ansicht keine Behandlung des Antrages möglich und daher nichts zu veranlassen ist. Dann wäre mit dem Hinweis, dass ansonsten eine Säumnisbeschwerde an das LVwG eingebracht und eine Überprüfung, ob Amtsmissbrauch vorliegt, eingeleitet wird, nochmals die gesetzteskonforme Veranlassung und Erlassung eines Bescheides, allenfalls binnen einer Frist von 1 Monat, zu verlangen.
- Die Behörde kann eine Vorladung zur Einvernahme bei der Behörde selbst oder eine Vorladung zu einem Amts- oder Epidemiearzt zustellen. Dieser Termin wäre dann – sofern man nicht eine Verlegung beantragt – entsprechend vorzubereiten. Dafür kann bei Bedarf eine Liste aller Inhaltsstoffe der „zugelassenen“ Impfstoffe online gestellt werden. Diesen gegenüber müsste dann, nicht vom Amts- oder Epidemiearzt oder der Behörde, sondern von eine Facharzt für Allergie eine Überprüfung vorgenommen werden.
- Die Behörde tut nichts. Dann kann man nochmals urgieren und letztlich eine Säumnisbeschwerde – wie oben – einbringen. Das muss man sich aber überlegen, weil man mit der Einbringung des Antrages ohnehin das Argument des anhängigen Feststellungsverfahrens hat.
Abschließende Bemerkung:
Mit Anordnung dieser unseligen Impfpflicht wurde von der Regierung der Gipfel der bürgerfeindlichen und unbegründeten Maßnahmen erreicht. Damit hat die Regierung allerdings auch signalisiert, mit menschenrechtsverachtendem Zwang ihre Interessen durchzusetzen. Es ist daher nur billig und Recht, wenn sich alle Betroffenen mit den rechtlich zulässigen Mitteln dagegen wehren. Also: je mehr Anträge, umso besser. Es besteht kein Grund, zu befürchten, einen Verfahrensfehler zu begehen. Die Behörde ist sogar verpflichtet, einen Antragsteller vor solchen Fehlern zu bewahren.
Dr. Kurt Lichtl RA em